DGUV REGEL 114-003 : 2005
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Vorbemerkung
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Massnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und
Gesundheit bei der Arbeit
3.1 Anforderungen an den Lokrangierführer
3.2 Betriebsanweisung und Unterweisung
3.2.1 Betriebsanweisung
3.2.2 Unterweisung
3.3 Erste Hilfe
3.4 Vorbereiten von Fahrten
3.4.1 Persönliche Schutzausrüstungen und
Ausrüstungsgegenstände
3.4.2 Zuordnen von Sender und Empfänger
3.4.3 Umstellen der Steuereinrichtung auf
Funkfernsteuermodus
3.4.4 Prüfen der sicherheitsrelevanten Funktionen
3.5 Durchführen von Fahrten
3.5.1 Allgemeine Sicherheitsmassnahmen
3.5.2 Standorte auf Eisenbahnfahrzeugen
3.5.3 Tragen des Senders
3.5.4 Störung einer Steuerfunktion
3.5.5 Befahren von Bahnübergängen und Überwegen
3.5.6 Neigungsschalterüberbrückung
3.5.7 Unbeabsichtigtes Geben von Steuerbefehlen
3.6 Verlassen der Fahreinheit unter Mitnahme des Senders
3.7 Beenden des Funkfernsteuermodus
3.8 Zusätzliche Massnahmen für funkferngesteuerte
Zugfahrten
3.8.1 Voraussetzungen
3.8.2 Witterungsbedingungen
4 Zeitpunkt der Anwendung
Anhang 1: Linker Endtritt für Güterwagen
Anhang 2: Vorschriften und Regeln
Diese GUV-Regel findet Anwendung auf den Betrieb der Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen. Funkfernsteuerungen können die Abläufe bei Fahrbewegungen von Eisenbahnen erheblich optimieren. Unter Berücksichtigung örtlicher und betrieblicher Verhältnisse sind weitere technische und organisatorische Massnahmen anzustreben, um die Arbeitssicherheit zu erhöhen und die Tätigkeit der Lokrangierführer zu erleichtern. Dazu gehören z.B. der Einsatz von - elektrischortsbedienten Weichen (EOW), elektrischortsbedienten Gleissperren (EOGS), automatischen Rangierkupplungen, verbesserten Rangierertritten und -griffen. Mit der Funkfernsteuerung steuert der Lokrangierführer Triebfahrzeuge in der Regel von Standorten ausserhalb des Führerraumes. Bei geschobener Fahreinheit kann er die Spitze selbst besetzen, um den Gleisbereich zu beobachten. Funkfernsteuerungen werden vorwiegend bei Rangierfahrten eingesetzt, können aber auch für Zugfahrten zur Bedienung von Anschlussstellen oder für Zugfahrten bei einfachen Betriebsverhältnissen, z.B. bei geringer Geschwindigkeit (v <= 40 km/h) benutzt werden. Bei geschobenen Rangierfahrten ohne Funkfernsteuerung muss in der Regel die Spitze durch einen Rangierbegleiter besetzt werden, der dem Eisenbahnfahrzeugführer Fahraufträge oder Aufträge zum Halten erteilt. Mangelhafte Verständigung zwischen Rangierbegleiter und Eisenbahnfahrzeugführer haben in der Vergangenheit zu Unfällen geführt, die beim Einsatz der Funkfernsteuerung vermieden werden.
| DevelopmentNote |
Formerly designated as GUV-R 122. (11/2014)
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| DocumentType |
Standard
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| PublisherName |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
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| Status |
Current
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| DIN EN 397:2013-04 | Industrial safety helmets (includes Amendment A1:2012) |
| DIN EN 471:2008-03 | HIGH-VISIBILITY WARNING CLOTHING FOR PROFESSIONAL USE - TEST METHODS AND REQUIREMENTS |
| DIN 1588:1991-05 | RAIL VEHICLES - STEP AND HANDLE UNITS - DESIGN NOTES |