DGUV REGEL : 2006
Superseded
A superseded Standard is one, which is fully replaced by another Standard, which is a new edition of the same Standard.
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12-01-2013
01-05-2014
Vorbemerkung
1 Anwendungsbereich
2 Pflichten des Unternehmers
2.1 Grundpflichten des Unternehmers
2.2 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation,
Auskunftspflichten
2.3 Unterweisung der Versicherten
2.4 Vergabe von Aufträgen
2.5 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
2.6 Befähigung für Tätigkeiten
2.7 Gefährliche Arbeiten
2.8 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
2.9 Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer
Anordnung, Auskunftspflicht
2.10 Massnahmen bei Mängeln
2.11 Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln
2.12 Pflichtenübertragung
2.13 Ausnahmen
3 Pflichten der Versicherten
3.1 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
3.2 Besondere Unterstützungspflichten
3.3 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und
Arbeitsstoffen
3.4 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
4 Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
A. Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung,
Sicherheitsbeauftragte
4.1 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
und Betriebsärzten
4.2 Sicherheitsbeauftragte
B. Massnahmen bei besonderen Gefahren
4.3 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
4.4 Notfallmassnahmen
4.5 Massnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
C. Erste Hilfe
4.6 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
4.7 Erforderliche Einrichtung und Sachmittel
4.8 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
4.9 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter
4.10 Unterstützungspflichten der Versicherten
D. Persönliche Schutzausrüstungen
4.11 Bereitstellung
4.12 Benutzung
4.13 Besondere Unterweisungen
5 Glossar
Anhang 1 Auszüge aus zitierten Vorschriften
Anhang 2 Vorschriften und Regeln
(1) Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch - für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören; - soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist. (2) Für Unternehmer mit Versicherten nach º 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) gilt diese Unfallverhütungsvorschrift nur, soweit nicht der innere Schulbereich betroffen ist.
| DevelopmentNote |
Formerly designated as GUV-R A1. (01/2015)
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| DocumentType |
Standard
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| PublisherName |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
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| Status |
Superseded
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| SupersededBy |
| DGUV INFORMATION 215-611 : 2008 | KREDIT- UND FINANZDIENSTLEISTUNGSINSTITUTE - HINWEISE FUER DIE ERSTELLUNG EINER - GEFAEHRDUNGSBEURTEILUNG ZUR UMSETZUNG DER UNFALLVERHUETUNGSVORSCHRIFT 'KASSEN' I. V. M. 5 UND 6 ARBEITSSCHUTZGESETZ |
| DGUV INFORMATION 208-036 : 2009 | CHECKLISTEN ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ - ZUSTELLEN VON SENDUNGEN |