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GUV 0-5 : 1989

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A superseded Standard is one, which is fully replaced by another Standard, which is a new edition of the same Standard.

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UNFALLVERHUETUNGSVORSCHRIFT - BETRIEBSAERZTE, SICHERHEITSINGENIEURE UND ANDERE FACHKRAEFTE FUER ARBEITSSICHERHEIT

Published date

12-01-2013

Superseded date

01-10-2002

Superseded by

DGUV VORSCHRIFT 8 : 2003

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1 Geltungsbereich
2 Bestellung
3 Fachkunde von Betriebsärzten
4 Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit
5 Mitteilungspflicht (entfällt)
6 Fortbildung
7 Inkrafttreten
Anhang: Betriebsartenverzeichnis
Anlage: Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
        und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Mitglieder des Gemeindeunfallversicherungsverbandes, die zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) ergebenden Pflichten Betriebsärzte sowie Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Massgabe des kapitel 2 zu bestellen haben. Zu kapitel 1: In den Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist gemäss kapitel 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) vom 12.12.1973 (BGBl S. 1885) ein den Grundsätzen des Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. Ein gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz ist dann gewährleistet, wenn das Mitglied des Gemeindeunfallversicherungsverbandes (der Unternehmer) nach Massgabe der kapitel 1 bis 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt. Nach kapitel 708 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (kapitel 21 Nr. 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes) erlassen die Gemeindeunfallversicherungsverbände Vorschriften über die Massnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Die Rechte und Pflichten der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergeben sich aus dem Gesetz. Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anlage beigefügt.

DocumentType
Standard
PublisherName
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Status
Superseded
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