GUV 10.7 : 2002
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GUV-REGEL TAUCHEN MIT LEICHTTAUCHGERAETEN IN HILFELEISTUNGSUNTERNEHMEN
12-01-2013
01-10-2002
Vorbemerkung
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Allgemeine Anforderungen
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Leichttauchgeräte
4.2 Zusätzliche Tauchausrüstung
4.3 Rettungsgeräte
4.4 Sicherheitsleinen
4.5 Atemluft-Verdichter
5 Betrieb
5.1 Verhalten beim Tauchen in Hilfeleistungsunternehmen
5.2 Leitung und Aufsicht
5.3 Tauchtrupps
5.4 Anforderungen an Taucher
5.5 Anforderungen an Leinenführer
5.6 Bereitstellung der Tauchausrüstung und Einrichtungen
5.7 Einsatzbedingungen für Tauchgeräte
5.8 Sicherung des Tauchereinsatzes
5.9 Schriftliche Aufzeichnungen
5.10 Verständigung
5.11 Vorbereitung eines Tauchganges
5.12 Abstieg von Tauchern
5.13 Tauchgänge
5.14 Abbruch von Tauchgängen
5.15 Verhalten nach Tauchgängen
5.16 Füllen von Druckluftflaschen
6 Prüfung der Ausrüstung
7 Erste Hilfe/Verhalten bei Taucherunfällen
8 Zeitpunkt der Anwendung
Anhang 1 Austauchtabelle
Anhang 2 Informationen für die Unterrichtung des Arztes bei
Zwischenfdllen
Anhang 3 Taucheinsätze in Bergseen
Anhang 4 Ausbildungsplan für Taucher
Anhang 5 Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten für
Leinenführer
Anhang 6 Leinenzugzeichen
Anhang 7 Grundsätze für die Instandhaltung von Tauchgeräten
Anhang 8 Vorschriften und Regeln
Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf die Ausbildung sowie auf Übungen und Einsätze von Tauchern in Hilfeleistungsunternehmen bis zu einer Tauchtiefe von höchstens 20 m. Für Tauchereinsätze mit Tauchtiefen von mehr ls 20 m gelten die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) 'Taucherarbeiten' (VBG 39). Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung - im Bereich der Feuerwehren, - auf gewerbliche Taucherarbeiten, - auf Einsätze von Forschungstauchern. Für den Bereich der Feuerwehren gilt die Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 (FwDV 8) 'Tauchen'. Für gewerbliches Tauchen gilt die Unfallverhütungsvorschrift 'Taucherarbeiten' (VBG 39). Für den Einsatz von Forschungstauchern gelten die 'Richtlinien für den Einsatz von Forschungstauchern '(ZH 1/540).
| DocumentType |
Standard
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| PublisherName |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
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| Status |
Superseded
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| SupersededBy |