GUV 19.17 : 1998
Superseded
A superseded Standard is one, which is fully replaced by another Standard, which is a new edition of the same Standard.
View Superseded by
REGELN FUER SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ BEIM UMGANG MIT GEFAHRSROFFEN IM HOCHSCHULBEREICH
12-01-2013
01-10-2002
Vorbemerkung
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Verantwortlichkeiten
4 Pflichten des Arbeitgebers
4.1 Allgemeine Schutzpflicht
4.2 Ermittlungspflicht
4.3 Einstufung
4.4 Ersatzstoffpflicht
4.5 Gefahrstoffverzeichnis
4.6 Anzeigepflichten bei krebserzeugenden oder
erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien
1 und 2
4.7 Herstellungs- und Verwendungsverbote
4.8 Expositionsverbote und besondere Vorsorge- und
Schutzmassnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden
oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien
1 und 2
4.9 Besondere Vorschriften für Jugendliche
4.10 Besondere Vorschriften für gebärfähige Frauen, werdende
oder stillende Mütter
4.11 Überwachungspflicht
4.12 Rangfolge der Schutzmassnahmen
4.13 Betriebsanweisung
4.14 Unterweisung
4.15 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten
5 Pflichten der Arbeitnehmer
6 Arbeitsmedizinische Vorsorge
7 Allgemeine Betriebsbestimmungen
7.1 Verpackung und Kennzeichnung beim Umgang
7.2 Inverkehrbringen von Gefahrstoffen
7.3 Aufbewahrung, Lagerung, Umfüllen und Transport
7.4 Entsorgung gefährlicher Abfälle
7.5 Hygienemassnahmen
7.6 Zugangsbestimmungen zu gefährlichen Bereichen
7.7 Allgemeine Reinigungsarbeiten, Reparaturen,
Betriebsstörungen
8 Persönliche Schutzausrüstung
8.1 Allgemeine Anforderungen
8.2 Handschutz
8.3 Augenschutz
8.4 Atemschutz
8.5 Schutzkleidung
9 Erste Hilfe und Verhalten im Notfall
10 Zeitpunkt der Anwendung
Anhang I Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
Anhang II Muster Freigabeformular für
Reparaturarbeiten/Erklärung zu einem
Anhang III Literaturverzeichnis
Anhang IV Stichwortverzeichnis
Die vorliegenden Regeln gelten für den Umgang mit Gefahrstoffen an Hochschulen. Sie gelten entsprechend auch für Berufsfachschulen, wenn dort vergleichbar mit Gefahrstoffen umgegangen wird. Solche Berufsfachschulen sind z.B. Schulen in Vollzeitform der biologischen, chemischen, medizinischen und pharmazeutischen Berufe. 1.2 Die vorliegenden Regeln gelten nicht für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen. Die Regeln gelten ebenfalls nicht für den Umgang mit Gefahrstoffen in humanmedizinischen Einrichtungen, soweit hierfür in der TRGS 525 'Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung' entsprechende Regelungen getroffen worden sind.
| DocumentType |
Standard
|
| PublisherName |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
|
| Status |
Superseded
|
| SupersededBy |