GUV 4.11 : 1997
Superseded
A superseded Standard is one, which is fully replaced by another Standard, which is a new edition of the same Standard.
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12-01-2013
01-10-2002
I Allgemeines
A Geltungsbereich
B Begriffsbestimmung
II Bau und Ausrüstung
A Gemeinsame Bestimmungen
B Zusätzliche Bestimmungen für spezielle Stetigförderer
Band-, Gliederband- und Kettenförderer
Sackförderer
Becherwerke
Kreisförderer
Schaukel- und Umlaufförderer
Schneckenförderer
Pneumatische Förderer
Angetriebene Rollenbahnen
C Zusätzliche Bestimmungen für fahrbare Traggerüste
von Stetigförderern
III Prüfung
IV Betrieb (Aufstellung, Bedienung und Instandsetzung)
A Betriebsbestimmungen für Stetigförderer
B Betriebsbestimmungen für fahrbare Traggerüste
V Ordnungswidrigkeiten
Vl Übergangs- und Ausführungsbestimmungen,
Inkrafttreten
Stichwortverzeichnis
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für: 1 mechanische und pneumatische Stetigförderer, 2 Stetigförderer, die Bestandteil von Maschinen oder Anlagen sind, 3 fahrbare Traggerüste von Stetigförderern einschliesslich der Fahrbahnen, der Übergabe- und Verteileinrichtungen. Zu kapitel 1 Abs.1 Nr. 3: Fahrbare Traggerüste sind meist auf Schienen verfahrbar, können aber auch auf Rädern oder Raupenfahrzeugen freibeweglich sein, z.B. Absetzer, Schiffsbe- und -entlader, Förderbandbrücken, selbstfahrende Bandübergaben, Bandbrücken zur Kreisbettbeschickung, Abbaukratzer. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für: 1 Fahrtreppen und Fahrsteige, 2 Schneckenförderer (Schneckenpumpen) in Abwasserkläranlagen, 3 Rollgänge in Walzwerken, 4 Seilschwebebahnen, 5 Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil im Bahnbetrieb, 6 Förderer für Absetzwagenbetrieb in der grobkeramischen Industrie, 7 Schaufelräder und Eimerketten an Baggern, 8 Erdbohrgeräte, 9 Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen. Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 1: Siehe 'Richtlinien für Fahrtreppen und Fahrsteige' (ZH 1/484). Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 2: Siehe UVV 'Abwassertechnische Anlagen' (GUV 7.4). Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 3: Siehe UVV 'Walzwerke' (VBG 7x). Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 4: Siehe UVV 'Seilschwebebahnen und Schlepplifte' (VBG 11c). Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 5: Siehe UVV 'Schienenbahnen' (VBG 11) 4.11 Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 7: Siehe UVV 'Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)' (GUV 3.50). Zu kapitel 1 Abs. 2: Für die aus dem Geltungsbereich ausgenommenen Anlagen wird im folgenden auf die geltenden Bestimmungen hingewiesen.
| DocumentType |
Standard
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| PublisherName |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
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| Status |
Superseded
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| SupersededBy |