GUV 9.27 : 1999
Superseded
A superseded Standard is one, which is fully replaced by another Standard, which is a new edition of the same Standard.
View Superseded by
12-01-2013
01-10-2002
I Geltungsbereich
Kapitel 1 Geltungsbereich
II Betrieb
Kapitel 2 Auskunftspflichten
Kapitel 3 Beauftragung von Fremdunternehmen beim Umgang
mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden
Gefahrstoffen
III Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 4 Ordnungswidrigkeiten
IV Änderung und Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
Kapitel 5 Änderung von Unfallverhütungsvorschriften
Kapitel 6 Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
V Inkrafttreten
Kapitel 7 Inkrafttreten
Kapitel 1. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit Gefahrstoffen. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung über den Umgang mit Gefahrstoffen zum Schutze der Versicherten als Unfallverhütungsvorschrift entsprechend mit Ausnahme der Regelungen über die arbeitsmedizinische Vorsorge. Über Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen nach der Gefahrstoffverordnung entscheidet die zuständige Behörde. Anzeige-, Vorlage- und Benachrichtigungspflichten nach der Gefahrstoffverordnung bestehen nur gegenüber der zuständigen Behörde. Zu kapitel 1: Die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift ergänzen die Festlegungen der Gefahrstoffverordnung zum Umgang mit Gefahrstoffen einschliesslich der zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Zum Umgang gehören auch Tätigkeiten, bei denen arbeits- oder verfahrensbedingt Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Die Gefahrstoffverordnung enthält Regelungen über die arbeitsmedizinische Vorsorge in den kapitel 28 bis 34 sowie in Anhang VI; hierfür gilt die Unfallverhütungsvorschrift 'Arbeitsmedizinische Vorsorge' (GUV 0.6). Der Begriff 'Gefahrstoffe' ist in kapitel 19 Abs. 2 Chemikaliengesetz definiert. Unter anderem sind danach Gefahrstoffe auch solche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe oder Zubereitungen arbeits- oder verfahrensbedingt entstehen oder freigesetzt werden können. Die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift sind auch anzuwenden bei Arbeiten im Gefahrenbereich von Gefahrstoffen. Gefahrenbereich ist ein Arbeitsbereich, in dem Versicherte durch Gefahrstoffe gefährdet sein können, auch wenn sie selbst mit diesen nicht umgehen. Nur die zuständige Behörde kann Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen nach kapitel 41, 43 und 44 Gefahrstoffverordnung erteilen. Hierzu gehören insbesondere - Verbote und Beschränkungen nach kapitel 41 Abs. 8 und 9 Gefahrstoffver-ordnung, - Ausnahmen von Verwendungsverboten und -beschränkungen (kapitel 43 Gefahrstoffverordnung), - Ausnahmen von den Pflichten des Unternehmers nach kapitel 17 Gefahrstoffverordnung (kapitel 44 Gefahrstoffverordnung). Auch sonstige Pflichten gegenüber der Behörde - siehe z.B. kapitel 16 Abs. 3a oder kapitel 18 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung - bestehen nur ihr gegenüber, sofern in den weiteren Bestimmungen keine andere Regelung getroffen wird.
| DocumentType |
Standard
|
| PublisherName |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
|
| Status |
Superseded
|
| SupersededBy |