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GUV-V 16 : 1997

Withdrawn

Withdrawn

A Withdrawn Standard is one, which is removed from sale, and its unique number can no longer be used. The Standard can be withdrawn and not replaced, or it can be withdrawn and replaced by a Standard with a different number.

Published date

12-01-2013

Withdrawn date

01-04-2005

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I Geltungsbereich
     1 Geltungsbereich
II Begriffsbestimmungen
     2 Begriffsbestimmungen
III Bau und Ausrüstung
     A Gemeinsame Bestimmungen
     3 Allgemeines
        3a Allgemeine Anforderungen
     4 Kennzeichnung
     5 Massnahmen zur Vermeidung gefährlicher Betriebszustände
        5a Luftverdichter mit ungeschmierten Druckräumen zum
           Fördern brennbarer Stoffe
     6 Kühlflüssigkeitssysteme
     7 Einrichtungen zur Begrenzung des Druckes
     8 Einrichtungen zur Messung des Druckes
     B Besondere Bestimmungen für Luftverdichter mit
        ölgeschmierten Druckräumen und für Verdichter zum
        Verdichten von Gasen oder Dämpfen mit gefährlichen
        Eigenschaften
     9 Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen
     10 Verdichter zum Verdichten von brennbaren oder
        explosionsfähigen Gasen oder Dämpfen
     11 gegenstandslos
     C Aufstellung
     12 gegenstandslos
IV Aufstellung und Betrieb
     A Gemeinsame Bestimmungen
     13 Allgemeines
        13a Aufstellung
        13b Voraussetzung für den Betrieb
     14 Betriebsanweisungen
     15 Gefährliche Beimengungen
     16 Inbetriebnahme
     B Besondere Bestimmungen für Luftverdichter mit
        ölgeschmierten Druckräumen und für Verdichter zum
        Verdichten von Gasen oder Dämpfen mit gefährlichen
        Eigenschaften
     17 Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen
        17a Luftverdichter zur Förderung brennbarer, fester
            Stoffe
     18 Verdichter zum Verdichten von Gasen oder Dämpfen
        mit gefährlichen Eigenschaften
V Prüfungen
     18a Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
     18b Wiederkehrende Prüfungen
VI Ordnungswidrigkeiten
     19 Ordnungswidrigkeiten
VII Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
     20 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
VIII In-Kraft-Treten
     21 In-Kraft-Treten
Anlage: (zu Kapitel 9 und 17) Grenzwerte der Verdichtungsend-
        und Nachkühltemperaturen bei Luftverdichtern mit
        ölgeschmierten Druckräumen
Anhang 1: Explosionsschutzmassnahmen nach Durchführungsanweisungen
          zu 13a Abs. 3
Anhang 2: Tabellarische Übersicht zu Kapitel 7 bis 9 und 17
Anhang 3: Bezugsquellenverzeichnis
Stichwortverzeichnis

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für alle Verdichter. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für 1 Verdichter, die der Acetylenverordnung unterliegen, 2 Verdichter, die der Unfallverhütungsvorschrift 'Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen' (GUV-V D 4, bisher GUV 2.5) unterliegen, 3 Verdichter, die der Unfallverhütungsvorschrift 'Sauerstoff' (GUV-V B 7, bisher GUV 9.8) unterliegen, 4 Turboverdichter zum Verdichten von Luft, deren zulässiger Verdichtungsenddruck (Überdruck) 0,2 bar nicht überschreiten kann, 5 Vakuumpumpen, deren absoluter Ansaugdruck 10[-3] bar unterschreitet, 6 Turboverdichter in Gasturbinentriebwerken und -anlagen sowie Ladeluftverdichter für Verbrennungsmotoren und 7 Verdichter mit einer Motorleistung von nicht mehr als 0,5 kW.

DevelopmentNote
Old Number GUV 2.9 - Bisher GUV 2.9 (03/2004)
DocumentType
Standard
PublisherName
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Status
Withdrawn

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