GUV-V 5 : 1993
Withdrawn
A Withdrawn Standard is one, which is removed from sale, and its unique number can no longer be used. The Standard can be withdrawn and not replaced, or it can be withdrawn and replaced by a Standard with a different number.
12-01-2013
01-04-2005
I Geltungsbereich
1 Geltungsbereich
II Begriffsbestimmungen
2 Begriffsbestimmungen
III Bau und Ausrüstung
3 Allgemeine Anforderungen
4 Gefahrstellen
5 Schutzeinrichtungen für Gefahrstellen auf Antrieben
6 Gefahrquellen
7 Anforderungen an Schutzeinrichtungen, Einrichtungen
mit Schutzfunktion, Verriegelungen und Kopplungen
8 Hinweise auf schwer erkennbare Gefahren
9 Einrichtungen zum Rüsten, Beheben von Störungen
im Arbeitsablauf und Instandhalten
10 Warneinrichtungen
11 Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und
Stillsetzen und ihre Stellteile
12 Hauptbefehlseinrichtungen und ihre Stellteile
13 Not-Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile
14 Grenztaster mit Schutzfunktion
15 Anforderungen an Steuerungen
16 Unregelmässigkeiten, Ausfall oder Wiederkehr
von zugeführter Energie
17 Hydraulische und pneumatische Einrichtungen
18 Einrichtungen zum Befreien von Personen
aus Gefährdungssituationen
19 Kenndaten
20 Betriebsanleitung
21 Transporthilfen
22 Standsicherheit
IV Aufstellen, Standortänderung
23 Aufstellen, Standortänderung
V Betrieb
24 Anforderungen an Personen
25 Bestimmungsgemässes Betreiben
26 Benutzen von Schutzeinrichtungen und Einrichtungen
mit Schutzfunktion
27 Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf
und Instandhalten
28 Betätigen von Warneinrichtungen
VI Überprüfen und Wiederherstellen des sicheren Zustandes
29 Überprüfen und Wiederherstellen des sicheren
Zustandes
VII Übergangsbestimmungen
30 Übergangsbestimmungen
VIII In-kraft-treten
31 In-kraft-treten
Anhang 1
Anhang 2
Stichwortverzeichnis
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für kraftbetriebeneArbeitsmittel. Die kapitel 2 bis 9, 19 bis 27 und 30 gelten auch für muskelkraftbetriebene Arbeitsmittel, soweit an ihnen die gleichen Gefährdungen wie an vergleichbaren kraftbetriebenen Arbeitsmitteln auftreten können. Zu kapitel 1 Abs. 2: Muskelkraftbetriebene Arbeitsmittel sind z.B.: Hand- oder fussbetriebene Schleifmaschinen, Bohrmaschinen, Pressen, Nähmaschinen, Schwenkbiegemaschinen, Schlagscheren. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die beim Betreiben eines kraftbetriebenen Arbeitsmittels entstehenden Bewegungen von - Lasten und Fördergut, - Lastaufnahmeeinrichtungen und Personenaufnahmemitteln. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand durch staatliche Rechtsvorschriften oder durch Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften geregelt ist. Zu kapitel 1 Abs. 4: Staatliche Rechtsvorschriften bestehen z.B. für überwachungsbedürftige Anlagen nach kapitel 24 'Gewerbeordnung', für Luft-, Wasser- und Landfahrzeuge. Für diese selbst und die an oder auf diesen befindlichen kraftbetriebenen Arbeitsmittel ist diese Unfallverhütungsvorschrift nur insoweit anzuwenden, als staatliche Rechtsvorschriften keine Regelungen enthalten.
| DevelopmentNote |
Old Number GUV 3.0 - Bisher GUV 3.0 (03/2004)
|
| DocumentType |
Standard
|
| PublisherName |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
|
| Status |
Withdrawn
|
| Supersedes |