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GUV-V 7Y : 1997

Withdrawn

Withdrawn

A Withdrawn Standard is one, which is removed from sale, and its unique number can no longer be used. The Standard can be withdrawn and not replaced, or it can be withdrawn and replaced by a Standard with a different number.

Published date

12-01-2013

Withdrawn date

01-04-2005

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I Geltungsbereich
II Bau und Ausrüstung
    a) Gemeinsame Bestimmungen für Wäschereimaschinen
       Wäschereimaschinen im Anwendungsbereich der
       Richtlinie 89/392/EWG
       Standsicherheit
       Kennzeichnung
       Sicherung gegen Verbrennungen
       Sicherung gegen Zufallen der Trommel- und
       Gehäusedeckel
    b) Besondere Bestimmungen für Wasch- und
       Waschschleudermaschinen
       Ablageflächen für Gefässe an Wasch- und
       Waschschleudermaschinen
       Schutzeinrichtungen an Be- und Entladeöffnungen
       Bescheinigung des Herstellers
       Öffnungen im Gehäuse
       Auslaufen von heisser Waschflotte
       Sicherung für das Planfahren
       Sicherung gegen unbeabsichtigte Trommelbewegung
       Verhinderung von Unwuchten
       Trommeldeckel an Waschschleudermaschinen
       Verkleidungen an Durchlaufwaschmaschinen
    c) Besondere Bestimmungen für Entwässerungspressen
    d) Besondere Bestimmungen für Trocknungsmaschinen
       ln Heizung
       Be- und Entladeöffnungen
    e) Zusätzliche Bestimmungen für Wäschereien, die
       Putztücher behandeln
       Absaugeinrichtungen an Waschmaschinen
    f) Zusätzliche Bestimmungen für Wäschereien, die
       Krankenhauswäsche behandeln
       Kranhenhauswäsche
       Geschlossene mechanische oder pneumatische Anlagen
       Arbeitsräume
       Personenschleusen
       Einrichtungen zur Handreinigung und -desinfektion
III Betrieb
    a) Gemeinsame Bestimmungen
       Sichern gegen unbeabsichtigte Trommelbewegung
       Unwuchtschalter
       Abstellen von Gefässen mit ätzenden Flüssigkeiten
    b) Zusätzliche Bestimmungen für Wäschereien, die
       Putztücher behandeln
       Behandlung von Putztüchern
    c) Zusätzliche Bestimmungen für Wäschereien, die
       Krankenhauswäsche behandeln
       Waschverfahren und Desinfektion
       Umgang mit Krankenhauswäsche
       Hygieneplan
       Persönliche Schutzausrüstungen
       Verhalten beim Verlassen der unreinen Seite
       Essen, Trinken, Rauchen
       Beschäftigungsbeschränkungen
IV Prüfungen
       Regelmässige Prüfungen
       Prüfbuch
V Ordnungswidrigkeiten
VI Inkrafttreten
VII Besondere Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Stichwortverzeichnis

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für - das Waschen in maschinellen Einrichtungen unter Zuhilfenahme von Wasser, Waschmitteln, Waschhilfsmitteln, Wärme und mechanischer Energie, - das Entwässern in Pressen und Waschschleudermaschinen, - das Schütteln und Trocknen in maschinellen Einrichtungen von Wäsche, Kleidungsstücken und anderen textilen Fertigwaren. Zu kapitel 1: Definitionen der Verfahren und Maschinenausführungen zum Waschen, Entwässern, Schütteln und Trocknen sind in folgenden Normblättern enthalten: DIN 11 905 'Wäscherei- und Chemiereinigungsmaschinen; Waschmaschinen, Begriffe, Maschinenausführungen, Anforderungen' DIN 11 906 'Wäscherei- und Chemischreinigungsmaschinen; Entwässerungsmaschinen, Begriffe, Maschinenausführungen, Anforderungen' DIN 11 907 'Wäscherei- und Chemischreinigungsmaschinen; Trocknungsmaschinen und Schüttelmaschinen, Begriffe, Maschinenausführungen, Anforderungen'. Allgemeine Sicherheitsanforderungen siehe auch: DIN 31 001 Teil 1 'Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder' DIN 31 001 Teil 2 'Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Werkstoffe, Anforderungen, Anwendung'. Das Entwässern mittels Zentrifugen ist in der Unfallverhütungsvorschrift 'Zentrifugen' (GUV 3.16) geregelt. Waschhilfsmittel sind z.B.: Bleichmittel, Weichmacher, Antistatika, Säuren, Laugen u. dgl. Textile Fertigwaren sind entsprechend DIN 60 000 'Textilien; Grundbegriffe' Erzeugnisse, die unter Verwendung von textilen Faserstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten durch Konfektionieren, Aufmachen oder andere Arbeitsgänge in verkaufsgerechtem Zustand zur Weitergabe an den Verarbeiter, den Handel oder den Endverbraucher gebracht werden. Das Waschen, Entwässern und Trocknen von textilen Faserstoffen, z.B. Textilfasern, sowie von Halb- und Textilfabrikaten, z.B. Garne, Gewebebahnen u. dgl., wird in der Unfallverhütungsvorschrift 'Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie (Textilmaschinen)' (VBG 7v) geregelt. Handtuchrollen sind keine Gewebebahnen im Sinne der VBG 7v und zählen somit zum Waschgut, das in Wäschereien behandelt wird.

DevelopmentNote
Old number GUV 6.13 - Bisher GUV 6.13. (03/2004)
DocumentType
Standard
PublisherName
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Status
Withdrawn
Supersedes

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