GUV 29.17 : 2001
Superseded
01-12-2013
10-01-2002
1 Geltungsbereich
2 Mitgeltende Regelungen
3 Bewertung
3.1 Sanierungsbedürftigkeit
3.2 Dringlichkeit einer Sanierung
4 Sanierung
4.1 Grundsätze
4.2 Vorläufige Massnahmen
4.2.1 Allgemeines
4.2.2 Betriebliche Massnahmen
4.2.3 Bauliche Massnahmen
4.2.4 Erfolgskontrolle der vorläufigen Massnahmen
4.3 Endgültige Massnahmen (Sanierungsverfahren)
4.3.1 Übersicht
4.3.2 Entfernen (Methode 1)
4.3.3 Beschichten (Methode 2)
4.3.4 Räumliche Trennung (Methode 3)
4.4 Schutzmassnahmen während der Sanierung
4.4.1 Grundsätze
4.4.2 Massnahmen zum Schutz von Personen
ausserhalb des Arbeitsbereiches
4.5 Abschliessende Arbeiten
4.6 Abfallentsorgung
5 Erfolgskontrolle der Sanierung
5.1 Allgemeines
5.2 Messstrategie für die Erfolgskontrolle von
Sanierungsmassnahmen
5.2.1 Messung
5.2.2 Messort
5.2.3 Messbedingungen, Nutzungssimulation
5.3 Beurteilung der raumlufthygienischen Situation
5.3.1 Erfolgskontrolle von Sanierungen
5.3.2 Erfolgskontrolle vorläufiger Massnahmen
5.4 Anforderungen an die Messinstitute
Anhang 1 Bewertung der Dringlichkeit einer Sanierung;
Formblatt und Erläuterungen zur Anwendung
des Formblattes
Anhang 2 Anforderungen an Verfestigungs- und
Beschichtungsstoffe aus Kunststoffen
Diese Richtlinie gilt für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden. Schwach gebundene Asbestprodukte im Sinne dieser Richtlinie sind Asbestprodukte mit einer Rohdichte unter 1000 kg/m[3]. Die in der ehemaligen DDR hergestellten und in Gebäuden der ehemaligen DDR verwendeten asbesthaltigen Plattenarten - Anorganische Brandschutzplatte nach TGL 22973 (Handelsbezeichnung Baufatherm) - Leichtbauplatte Sokalit nach TGL 24452 - Anorganische Feuerschutzplatte (Neptunit) nach TGL 29312 und TGL 37478 sind unabhängig von ihrer Rohdichte schwach gebundene Asbestprodukte im Sinne dieser Richtlinie.
| DocumentType |
Standard
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| PublisherName |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
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| Status |
Superseded
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