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GUV 4.11 : 1997

Superseded

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Published date

01-12-2013

Superseded date

10-01-2002

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I Allgemeines
A Geltungsbereich
B Begriffsbestimmung
II Bau und Ausrüstung
A Gemeinsame Bestimmungen
B Zusätzliche Bestimmungen für spezielle Stetigförderer
    Band-, Gliederband- und Kettenförderer
    Sackförderer
    Becherwerke
    Kreisförderer
    Schaukel- und Umlaufförderer
    Schneckenförderer
    Pneumatische Förderer
    Angetriebene Rollenbahnen
C Zusätzliche Bestimmungen für fahrbare Traggerüste
    von Stetigförderern
III Prüfung
IV Betrieb (Aufstellung, Bedienung und Instandsetzung)
A Betriebsbestimmungen für Stetigförderer
B Betriebsbestimmungen für fahrbare Traggerüste
V Ordnungswidrigkeiten
Vl Übergangs- und Ausführungsbestimmungen,
Inkrafttreten
Stichwortverzeichnis

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für: 1 mechanische und pneumatische Stetigförderer, 2 Stetigförderer, die Bestandteil von Maschinen oder Anlagen sind, 3 fahrbare Traggerüste von Stetigförderern einschliesslich der Fahrbahnen, der Übergabe- und Verteileinrichtungen. Zu kapitel 1 Abs.1 Nr. 3: Fahrbare Traggerüste sind meist auf Schienen verfahrbar, können aber auch auf Rädern oder Raupenfahrzeugen freibeweglich sein, z.B. Absetzer, Schiffsbe- und -entlader, Förderbandbrücken, selbstfahrende Bandübergaben, Bandbrücken zur Kreisbettbeschickung, Abbaukratzer. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für: 1 Fahrtreppen und Fahrsteige, 2 Schneckenförderer (Schneckenpumpen) in Abwasserkläranlagen, 3 Rollgänge in Walzwerken, 4 Seilschwebebahnen, 5 Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil im Bahnbetrieb, 6 Förderer für Absetzwagenbetrieb in der grobkeramischen Industrie, 7 Schaufelräder und Eimerketten an Baggern, 8 Erdbohrgeräte, 9 Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen. Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 1: Siehe 'Richtlinien für Fahrtreppen und Fahrsteige' (ZH 1/484). Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 2: Siehe UVV 'Abwassertechnische Anlagen' (GUV 7.4). Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 3: Siehe UVV 'Walzwerke' (VBG 7x). Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 4: Siehe UVV 'Seilschwebebahnen und Schlepplifte' (VBG 11c). Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 5: Siehe UVV 'Schienenbahnen' (VBG 11) 4.11 Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 7: Siehe UVV 'Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)' (GUV 3.50). Zu kapitel 1 Abs. 2: Für die aus dem Geltungsbereich ausgenommenen Anlagen wird im folgenden auf die geltenden Bestimmungen hingewiesen.

DocumentType
Standard
PublisherName
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Status
Superseded

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