GUV 5.1 : 1997
Superseded
01-12-2013
10-01-2002
I Geltungsbereich
Kapitel 1 Geltungsbereich
II Begriffsbestimmungen
Kapitel 2 Begriffsbestimmungen
III Bau und Ausrüstung
Kapitel 3 Allgemeines
Kapitel 4 Fahrzeuge mit Betriebserlaubnis
Kapitel 4a Fahrzeuge im Anwendungsbereich
der Richtlinie 89/392/EWG
Kapitel 4b Fahrzeuge im Anwendungsbereich der
Richtlinie 89/655/EWG
Kapitel 5 Kennzeichnung
Kapitel 6 Führerhäuser
Kapitel 7 Heizungs-, Lüftungseinrichtungen und
Kühlgeräte
Kapitel 8 Plätze für Fahrzeugführer, Beifahrer,
Mitfahrer; Sicherheitsgurte
Kapitel 9 Sitze für Fahrzeugführer, Beifahrer und
Mitfahrer
Kapitel 10 Betätigungseinrichtungen, Kontrollgeräte
Kapitel 11 Lenkeinrichtungen
Kapitel 12 Sicherung gegen unbefugte Benutzung
Kapitel 13 Einrichtungen für Schallzeichen
Kapitel 14 Signaleinrichtungen zur Verständigung mit dem
Fahrzeugführer
Kapitel 15 Scheibenwischer, Spiegel
Kapitel 16 Abgase
Kapitel 17 Brandschutz
Kapitel 18 Hydraulikleitungen
Kapitel 19 Bremsen
Kapitel 20 Lichttechnische Einrichtungen
Kapitel 21 Anstrich
Kapitel 22 Fahrzeugaufbauten, Aufbauteile, Einrichtungen
und Hilfsmittel zur Ladungssicherung
Kapitel 23 Standsicherheit
Kapitel 24 Arbeitsplätze auf Fahrzeugen
Kapitel 25 Ein- und Ausstiege, Aufstiege
Kapitel 26 Einrichtungen gegen Kippen von
Anhängerfahrzeugen in Längsrichtung
Kapitel 27 Rangierachsen
Kapitel 28 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen,
Freiräume
Kapitel 29 Räder, Ersatzteile
Kapitel 30 Unterlegkeile
Kapitel 31 Warnkleidung
IV Betrieb
Kapitel 32 Allgemeines
Kapitel 33 Benutzung, Eignung von Fahrzeugen
Kapitel 34 Anweisungen
Kapitel 35 Fahrzeugführer
Kapitel 36 Zustandskontrolle, Mängel an Fahrzeugen
Kapitel 37 Be- und Entladen
Kapitel 38 Aufenthalt im Gefahrbereich
Kapitel 39 Fahrzeug-Züge
Kapitel 40 Kuppeln von Fahrzeugen
Kapitel 41 Besteigen, Verlassen und Begehen von
Fahrzeugen
Kapitel 42 Verhalten vor und während der Fahrt
Kapitel 43 Sicherheitsgurte, Schutzhelme
Kapitel 44 Fahr- und Arbeitsweise
Kapitel 45 Fahrwege
Kapitel 46 Rückwärtsfahren und Einweisen
Kapitel 47 Bewegen von Fahrzeugen, Rangieren
Kapitel 48 Verwendung von Beleuchtungseinrichtungen
Kapitel 49 Fahrtrichtungsänderungen
Kapitel 50 Warnzeichen
Kapitel 51 Betreiben von Heizungseinrichtungen und
Kühlgeräten
Kapitel 52 Festgefahrene Fahrzeuge
Kapitel 53 Ziehen von Lasten
Kapitel 54 Einsatz unter besonderen Bedingungen
Kapitel 55 Anhalten und Abstellen von Fahrzeugen
Kapitel 56 Instandhaltung, Warnkleidung
V Prüfung
Kapitel 57 Prüfung
VI Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 58 Ordnungswidrigkeiten
VII Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Kapitel 59 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
VIII Inkrafttreten
Kapitel 60 Inkrafttreten
Anhang 1: Freiraummasse bei Bolzenkupplungen
Anhang 2: Ein- und Ausstiege, Aufstiege, Arbeitsplätze
auf Fahrzeugen
Anhang 3: Stehplätze an Müllsammelfahrzeugen
Anhang 4: Handsignale für Einweiser von Fahrzeugen
Anhang 5: Bezugsquellennachweis
Stichwortverzeichnis
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Fahrzeuge. Zu kapitel 1 Abs. 1: Über diese Vorschrift hinaus sind für Fahrzeuge in Abhängigkeit von Fahrzeugart, -aufbau, -einrichtungen, Ausrüstung, Verwendungszweck und Einsatzbereich noch weitere Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Sicherheitsregeln zu beachten. Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 2: Siehe UVV 'Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)' (GUV 3.50). Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 3: Siehe 'Richtlinien für Strassenwalzen und Bodenverdichter (Verdichtungsgeräte)' (ZH 1/530). Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 4: Siehe UVV 'Flurförderzeuge' (GUV 5.3), UVV 'Kraftbetriebene Flurförderzeuge' (GUV 5.3.1) und DIN 15 140 'Flurförderzeuge; Begriffe, Kurzzeichen'. Siehe UVV 'Flurförderzeuge' (GUV 5.2) und DIN 15 140 'Flurförderzeuge; Begriffe, Kurzzeichen'. Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 5: Bodengeräte der Luftfahrt sind Geräte, die für die besonderen Erfordernisse der Luftfahrt gebaut sind. Zu den Bodengeräten zählen insbesondere: - Schleppgeräte, - Transportgeräte, - Luftfahrzeugbe- und -entladegeräte, - Ver- und Entsorgungsgeräte, - Wartungsgeräte. Siehe UVV 'Luftfahrt' (GUV 5.8). Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 6: Siehe UVV 3.2 'Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge' der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind z.B. Ackerschlepper, land- oder forstwirtschaftliche Anhänger oder Arbeitsgeräte (selbstfahrend, gezogen oder angebaut). Spezialfahrzeuge für den Holztransport auf der Strasse, z.B. Langholzfahrzeuge, sind keine forstwirtschaftlichen Fahrzeuge und fallen daher in den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift. Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 7: Zu Pistenraupen siehe 'Richtlinien für Pistenraupen' (ZH 1/590). Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 8: Siehe UVV 'Schausteller- und Zirkusunternehmen' (VBG 72). Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 9: Siehe kapitel 42 UVV 'Allgemeine Vorschriften' (GUV 0.1). Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 10: Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Fahrzeug erstmals in Verkehr gebracht, wenn es erstmals seiner Bestimmung gemäss verwendet wird. Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 11: Diese Ausnahme vom Geltungsbereich betrifft z.B. Fahrzeuge, die für den Export bestimmt sind und in der Bundesrepublik Deutschland nur vorübergehend zur Überführung in das Ausland in Verkehr gebracht werden.
| DocumentType |
Standard
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| PublisherName |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
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| Status |
Superseded
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