GUV 6.1 : 1997
Superseded
01-12-2013
10-01-2002
I Allgemeines
Kapitel 1 Geltungsbereich
Kapitel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel 3 Anzeigepflichten
II Gemeinsame Bestimmungen
Kapitel 4 Leitung, Aufsicht und Mängelmeldung
Kapitel 5 Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben
Kapitel 6 Standsicherheit und Tragfähigkeit
Kapitel 7 Arbeitsplätze
Kapitel 7a gestrichen
Kapitel 8 Arbeitsplätze auf geneigten Flächen
Kapitel 9 Arbeitsplätze am, auf und über dem Wasser
Kapitel 10 Verkehrswege
Kapitel 11 'Nicht begehbare' Bauteile
Kapitel 12 Absturzsicherungen
Kapitel 12a Öffnungen und Vertiefungen
Kapitel 13 Schutz gegen herabfallende Gegenstände und
Massen
Kapitel 14 Abwerfen von Gegenständen und Massen
Kapitel 15 Verkehrsgefahren
Kapitel 15a Baustellenverkehr
Kapitel 16 Bestehende Anlagen
III Zusätzliche Bestimmungen für Montagearbeiten
Kapitel 17 Montageanweisung
Kapitel 18 Transport, Lagerung, Einbau
Kapitel 19 Zugänge für kurzzeitige Tätigkeiten
Kapitel 19a gestrichen
IV Zusätzliche Bestimmungen für Abbrucharbeiten
Kapitel 20 Untersuchung des baulichen Zustandes,
Abbruchanweisung
Kapitel 21 Absperren von Gefahrenbereichen
Kapitel 22 Unterbrechung von Abbrucharbeiten
Kapitel 23 Einreissarbeiten
Kapitel 24 Abbrucharbeiten mit Baggern oder Ladern
Kapitel 25 Unterhöhlen und Einschlitzen
Kapitel 26 Kurzzeitige Tätigkeiten
V Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten mit heissen
Massen
Kapitel 27 Verarbeiten von heissen Massen
VI Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Baugruben
und Gräben sowie an und vor Erd- und Felswänden
Kapitel 28 Sicherungen gegen Abrutschen von Massen
Kapitel 29 Maschineller Aushub im Hochschnitt
Kapitel 30 Beräumen von Erd- und Felswänden
Kapitel 31 Verkerswege an Gruben und Gräben
Kapitel 32 Arbeitsraumbreiten
Kapitel 33 Um- und Ausbau des Verbaues
Kapitel 34 Neuartige Verbaugeräte
VII Zusätzliche Bestimmungen für Bauarbeiten unter Tage
Kapitel 35 Beaufsichtigung und Belegung der Arbeitsplätze
Kapitel 36 Sicherung von Verkehrswegen
Kapitel 36a Personenbeförderung
Kapitel 37 Sicherung gegen Hereinbrechen des Gebirges
Kapitel 38 Verständigung
Kapitel 39 Beleuchtung
Kapitel 40 Belüftung
Kapitel 40a Belüftung bei Arbeiten in Druckluft
Kapitel 41 Verbrennungskraftmaschinen
Kapitel 42 Mindestlichtmasse
Kapitel 43 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Kapitel 44 Einrichtungen zur Befahrung, Arbeitsbühnen
in Schächten
Kapitel 45 Förderung in Schächten
Kapitel 45a Gasaustritte
Kapitel 45b Flucht- und Rettungsplan
Kapitel 46 Arbeiten nach Fertigstellung des Rohbaues
VIII Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Bohrungen
Kapitel 47 Beaufsichtigung und Belegung der Arbeitsplätze
Kapitel 48 Sicherung des Bohrlochrandes
Kapitel 49 Sicherungsposten
Kapitel 50 Beleuchtung
Kapitel 51 Belüftung
Kapitel 52 Verbrennungskraftmaschinen
Kapitel 53 Mindestlichtmasse
Kapitel 54 Sicherung gegen Hereinbrechen des Gebirges
Kapitel 55 gestrichen
Kapitel 56 gestrichen
Kapitel 57 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Kapitel 58 Schweiss-, Schneid- und verwandte Arbeiten
Kapitel 59 Verwendung von Flüssiggas
Kapitel 60 Unregelmässigkeiten
IX Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Rohrleitungen
A Gemeinsame Bestimmungen
Kapitel 61 Vorbereitende Massnahmen
Kapitel 62 Sicherungsposten
Kapitel 63 Beleuchtung
Kapitel 64 Belüftung
Kapitel 65 Verbrennungskraftmaschinen
Kapitel 66 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Kapitel 67 Schweissen, Schneiden und verwandte Verfahren
Kapitel 68 Verwenden von Flüssiggas
Kapitel 69 Unregelmässigkeiten
B Ergänzende Bestimmungen für Rohrleitungen mit einem
Lichtmass bis 800 mm
Kapitel 70 Beschäftigungsbeschränkung
Kapitel 71 Aufsicht
Kapitel 72 Arbeitsplätze und Verkehrswege
Kapitel 73 Rohrleitungen mit einem Lichtmass unter 600 mm
X Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 74 Ordnungswidrigkeiten
XI Inkrafttreten
Kapitel 75 Inkrafttreten
Stichwortverzeichnis
Anhang 1: Bezugsquellenverzeichnis
Anhang 2: Anzeige zum Betrieb von hochziehbaren
Personenaufnahmemitteln
Anhang 3: DIN 4123 'Gebäudesicherung im Bereich von
Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen'
Anhang 4: DIN 4124 'Baugruben und Gräben'
kapitel 1. (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauarbeiten. (2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für - Arbeiten an fliegenden Bauten, - Herstellung, Instandhaltung und das Abwracken von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen, - Anlage und Betrieb von Steinbrüchen über Tage, Gräbereien und Hal-denabtragungen, - das Anbringen, Ändern, Instandhalten und Abnehmen elektrischer Betriebsmittel an Freileitungen, Oberleitungsanlagen und Masten. Zu kapitel 1 Abs. 2: Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und in der Regel auch dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Behelfsbauten auf Baustellen (z.B. Gerüste, Winterbauhallen, Baracken) gehören nicht zu den fliegenden Bauten. Bei Bauarbeiten an Gasleitungen, bei denen mit einer Gefährdung der Beschäftigten durch Gase zu rechnen ist, sind zusätzliche Sicherheitsmassnahmen zu treffen; siehe auch UVV 'Arbeiten an Gasleitungen' (VBG 50). Für das Anbringen, Ändern, Instandhalten und Abnehmen elektrischer Betriebsmittel an Freileitungen, Oberleitungsanlagen und Masten gilt die UVV 'Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen' (GUV 2.11).
| DocumentType |
Standard
|
| PublisherName |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
|
| Status |
Superseded
|