GUV 20-13 : 2002
Superseded
A superseded Standard is one, which is fully replaced by another Standard, which is a new edition of the same Standard.
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12-01-2013
01-10-2002
Vorbemerkung
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Gefährdungsermittlung
3.1 Art und Umfang
3.2 Ursachen möglicher Schädigungen
4 Bewertung und Auswahl
4.1 Allgemeines
4.2 Bewertung
4.3 Hinweis für die Auswahl
4.4 Kennzeichnung
5 Benutzung
6 Betriebsanweisung, Unterweisung und Überwachung
6.1 Betriebsanweisung
6.2 Unterweisung
6.3 Überwachung
7 Ordnungsgemässer Zustand
7.1 Sichtprüfung
7.2 Reinigung und Pflege
7.3 Aufbewahrung
7.4 Instandhaltung
Anhang 1: Kennzeichnungsbeispiele
Anhang 2: Schutzstufen
Anhang 3: Ausführungs- und Verwendungsbeispiele
Anhang 4: Vorschriften und Regeln
Diese Regeln finden Anwendung für die Auswahl und die Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz. Diese Regeln finden keine Anwendung für den Einsatz von - Augen- und Gesichtsschutz beim Betrieb von Fahrzeugen im öffentlichen Strassenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, - Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen. Hinsichtlich Augen- und Gesichtsschutz beim Betrieb von Fahrzeugen siehe - DIN 58 216 Teil 1 'Brillen für Fahrzeugführer; Brillengläser; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung', - DIN 58 216 Teil 2 'Brillen für Fahrzeuglenker; Fassungen und Anpassung'. Regelungen für persönliche Schutzausrüstungen beim Betrieb von Fahrzeugen im öffentlichen Strassenverkehr sind in anderen europäisch harmonisierten Regeln, z.B. E DIN EN 173 'Persönlicher Augenschutz; Visiere für Kraftfahrerschutzhelme', enthalten. Sehhilfen für Bildschirmarbeitsplätze sind keine persönlichen Schutzausrüstungen. Eine Schutzbrille ist hier nicht erforderlich, da vom Bildschirm keine Gefahr ausgeht. Es muss vielmehr fehlsichtigen Personen die Möglichkeit des scharfen Sehens in einem Abstand von 45 bis 60 cm gegeben werden, was sonst bei anderen Arbeiten nicht erforderlich ist. Siehe UVV 'Arbeit an Bildschirmgeräten' (VBG 104) (z.Z. Entwurf) und Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (90/270/EWG).
| DocumentType |
Standard
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| PublisherName |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
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| Status |
Superseded
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| SupersededBy |