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GUV 3.10 : 1997

Superseded

Superseded

A superseded Standard is one, which is fully replaced by another Standard, which is a new edition of the same Standard.

UNFALLVERHUETUNGSVORSCHRIFT: MASCHINEN UND ANLAGEN ZUR BE- UND VERARBEITUNG VON HOLZ UND AEHNLICHEN WEKSTOFFEN

Published date

12-01-2013

Superseded date

01-10-2002

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I Allgemeine Bestimmungen
    Geltungsbereich
    Begriffsbestimmungen
    Maschinen und Anlagen im Anwendungsbereich
    der Richtlinie 89/392/EWG
II Maschinen
A Gemeinsame Bestimmungen
    Bau und Ausrüstung
    Werkstoff und technische Ausführung
    Kennzeichnung
    Schutz gegen Gefahren durch bewegte Maschinenteile
    oder Werkstücke
    Schutz gegen Gefahren durch bewegte Werkzeuge
    Werkstückführung
    Einrichtungen zur Drehzahländerung
    Bedienelemente
    Notausschalteinrichtungen
    Schaltung und Steuerung
    Bremseinrichtungen für Werkzeuge
    Lose Späne, Splitter, Staub, Werkstückteile
    Betrieb
    Beschäftigungsbeschränkung
    Instandhaltung
    Betreiben von Maschinen
    Werkstückführung
    Werkzeugsicherung
B Zusätzliche Bestimmungen für
    1 Spaltmaschinen
    2 Hackmaschinen
    3 Spanschneidemaschinen (Zerspaner)
    4 Holzwolle-Schneidemaschinen
    5 Furniermessermaschinen
    6 Furnierschälmaschinen
    7 Furnierscheren für einzelne Furniere
    8 Furnierpaketschneidemaschinen
    9 Gehrungsstanzmaschinen
    10 Horizontalgatter
    11 Vertikalgatter
    12 Bandsägemaschinen
    13 Kettensägemaschinen
    14 Kreissägemaschinen
       14.1 Allgemeine Bestimmungen für Bau und Ausrüstung
             von Kreissägemaschinen
       14.2 Tisch- und Formatkreissägemaschinen
             (mit einem Sägeblatt)
       14.3 Einblatt-Besäumkreissdgemaschinen mit
             Plattenbandvorschub
       14.4 Baustellenkreissägemaschinen
       14.5 Brennholzkreissägemaschinen
       14.6 Längsschnitt-Kreissägemaschinen für Grubenholz
       14.7 Pendelkreissägemaschinen, Kappkreissägemaschinen,
             Auslegerkreissägemaschinen
       14.8 Gehrungskappsägemaschinen
       14.9 Abbundkreissägemaschinen
       14.10 Einblatt-Kreissägemaschinen mit mechanischem
             Werkzeugvorschub für Längs- und Plattenschnitte
       14.11 Doppel- und Mehrfachabkürzkreissägemaschinen
       14.12 Bauholz- und Kantholz-Kreissägemaschinen
       14.13 Mehrblatt-Besäum- und -Zuschneidekreissägemaschinen
             mit Walzenvorschub
       14.14 Mehrblatt-Besäum- und -Zuschneidekreissägemaschinen
             mit Plattenbandvorschub
    15 Zylindersägemaschinen
    16 Abrichthobelmaschinen
    17 Dickenhobelmaschinen
    18 Abrichtdickenhobelmaschinen
    19 Hobelmaschinen für mehrseitige Bearbeitung
    20 Tischfräsmaschinen
    21 Oberfräsmaschinen
    22 Bohrmaschinen
    23 Kettenstemmaschinen (Kettenfräsen)
    24 Drehmaschinen
    25 Schleifmaschinen
    26 Handmaschinen
       26.1 Allgemeine Bestimmungen für Handmaschinen
       26.2 Handbandsägemaschinen
       26.3 Handkettensägemaschinen
       26.4 Handkreissägemaschinen
       26.5 Handhobelmaschinen
       26.6 Handfräsmaschinen
       26.7 Handbohrmaschinen
       26.8 Handbandschleifmaschinen
    27 Verleimmaschinen für Breitseiten
    28 Walzenauftragmaschinen
    29 Spanbeleimmaschinen
    30 Mehrstufige Bearbeitungsmaschinen
III Werkzeuge
    Bau und Ausrüstung
    Werkstoff und technische Ausführung
    Kennzeichnung der Werkzeuge
    Kennzeichnung von Fräswerkzeugen
    Kennzeichnung von Fräswerkzeugen für Tischfräsmaschinen
    Messerbefestigung
    Gestaltung von Fräswerkzeugen für Handvorschub
    Betrieb
    Unterweisung der Versicherten
    Einhalten der höchstzuldssigen Drehzahl
    Einhalten des Mindesteinspannbereichs von Hobelmessern
    Verwendung von HSS-Kreissägeblättern
    Behandeln von Kreissägeblättern
    Mehrseitig profilierte Messer
    Befestigen der Werkzeuge und Werkzeugteile
    Instandsetzen von Werkzeugen
IV Einrichtungen und Anlagen zur Holzkonditionierung
    Leimaufbereitungsgeräte
    Koch-, Dämpf- und Imprägniergruben
    Trockenkammern
V Ordnungswidrigkeiten
Vl Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Vll Inkrafttreten
Anhang (Technische Regelwerke)
Stichwortverzeichnis

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Maschinen und Werkzeuge zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen, die sich für eine Be- und Verarbeitung mit solchen Maschinen und Werkzeugen eignen. Sie gilt auch für Einrichtungen und Anlagen zur Holzkonditionierung. Zu kapitel 1: 1 Als ähnliche Werkstoffe gelten z.B. Kork, Rohr, Perlmutt, Bernstein, Elfenbein, Schiläpatt, Fischbein, Horn, Holzaustauschstoffe, Kunststoffe. 2 Konditionieren bedeutet z.B. Trocknen, Dämpfen, Imprägnieren.

DocumentType
Standard
PublisherName
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Status
Superseded

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