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GUV 5.1 : 1997

Superseded

Superseded

A superseded Standard is one, which is fully replaced by another Standard, which is a new edition of the same Standard.

Published date

12-01-2013

Superseded date

01-10-2002

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I Geltungsbereich
     Kapitel 1 Geltungsbereich
II Begriffsbestimmungen
     Kapitel 2 Begriffsbestimmungen
III Bau und Ausrüstung
     Kapitel 3 Allgemeines
     Kapitel 4 Fahrzeuge mit Betriebserlaubnis
                Kapitel 4a Fahrzeuge im Anwendungsbereich
                           der Richtlinie 89/392/EWG
                Kapitel 4b Fahrzeuge im Anwendungsbereich der
                           Richtlinie 89/655/EWG
     Kapitel 5 Kennzeichnung
     Kapitel 6 Führerhäuser
     Kapitel 7 Heizungs-, Lüftungseinrichtungen und
                Kühlgeräte
     Kapitel 8 Plätze für Fahrzeugführer, Beifahrer,
                Mitfahrer; Sicherheitsgurte
     Kapitel 9 Sitze für Fahrzeugführer, Beifahrer und
                Mitfahrer
     Kapitel 10 Betätigungseinrichtungen, Kontrollgeräte
     Kapitel 11 Lenkeinrichtungen
     Kapitel 12 Sicherung gegen unbefugte Benutzung
     Kapitel 13 Einrichtungen für Schallzeichen
     Kapitel 14 Signaleinrichtungen zur Verständigung mit dem
                Fahrzeugführer
     Kapitel 15 Scheibenwischer, Spiegel
     Kapitel 16 Abgase
     Kapitel 17 Brandschutz
     Kapitel 18 Hydraulikleitungen
     Kapitel 19 Bremsen
     Kapitel 20 Lichttechnische Einrichtungen
     Kapitel 21 Anstrich
     Kapitel 22 Fahrzeugaufbauten, Aufbauteile, Einrichtungen
                und Hilfsmittel zur Ladungssicherung
     Kapitel 23 Standsicherheit
     Kapitel 24 Arbeitsplätze auf Fahrzeugen
     Kapitel 25 Ein- und Ausstiege, Aufstiege
     Kapitel 26 Einrichtungen gegen Kippen von
                Anhängerfahrzeugen in Längsrichtung
     Kapitel 27 Rangierachsen
     Kapitel 28 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen,
                Freiräume
     Kapitel 29 Räder, Ersatzteile
     Kapitel 30 Unterlegkeile
     Kapitel 31 Warnkleidung
IV Betrieb
     Kapitel 32 Allgemeines
     Kapitel 33 Benutzung, Eignung von Fahrzeugen
     Kapitel 34 Anweisungen
     Kapitel 35 Fahrzeugführer
     Kapitel 36 Zustandskontrolle, Mängel an Fahrzeugen
     Kapitel 37 Be- und Entladen
     Kapitel 38 Aufenthalt im Gefahrbereich
     Kapitel 39 Fahrzeug-Züge
     Kapitel 40 Kuppeln von Fahrzeugen
     Kapitel 41 Besteigen, Verlassen und Begehen von
                Fahrzeugen
     Kapitel 42 Verhalten vor und während der Fahrt
     Kapitel 43 Sicherheitsgurte, Schutzhelme
     Kapitel 44 Fahr- und Arbeitsweise
     Kapitel 45 Fahrwege
     Kapitel 46 Rückwärtsfahren und Einweisen
     Kapitel 47 Bewegen von Fahrzeugen, Rangieren
     Kapitel 48 Verwendung von Beleuchtungseinrichtungen
     Kapitel 49 Fahrtrichtungsänderungen
     Kapitel 50 Warnzeichen
     Kapitel 51 Betreiben von Heizungseinrichtungen und
                Kühlgeräten
     Kapitel 52 Festgefahrene Fahrzeuge
     Kapitel 53 Ziehen von Lasten
     Kapitel 54 Einsatz unter besonderen Bedingungen
     Kapitel 55 Anhalten und Abstellen von Fahrzeugen
     Kapitel 56 Instandhaltung, Warnkleidung
V Prüfung
     Kapitel 57 Prüfung
VI Ordnungswidrigkeiten
     Kapitel 58 Ordnungswidrigkeiten
VII Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
     Kapitel 59 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
VIII Inkrafttreten
     Kapitel 60 Inkrafttreten
Anhang 1: Freiraummasse bei Bolzenkupplungen
Anhang 2: Ein- und Ausstiege, Aufstiege, Arbeitsplätze
          auf Fahrzeugen
Anhang 3: Stehplätze an Müllsammelfahrzeugen
Anhang 4: Handsignale für Einweiser von Fahrzeugen
Anhang 5: Bezugsquellennachweis
Stichwortverzeichnis

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Fahrzeuge. Zu kapitel 1 Abs. 1: Über diese Vorschrift hinaus sind für Fahrzeuge in Abhängigkeit von Fahrzeugart, -aufbau, -einrichtungen, Ausrüstung, Verwendungszweck und Einsatzbereich noch weitere Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Sicherheitsregeln zu beachten. Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 2: Siehe UVV 'Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)' (GUV 3.50). Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 3: Siehe 'Richtlinien für Strassenwalzen und Bodenverdichter (Verdichtungsgeräte)' (ZH 1/530). Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 4: Siehe UVV 'Flurförderzeuge' (GUV 5.3), UVV 'Kraftbetriebene Flurförderzeuge' (GUV 5.3.1) und DIN 15 140 'Flurförderzeuge; Begriffe, Kurzzeichen'. Siehe UVV 'Flurförderzeuge' (GUV 5.2) und DIN 15 140 'Flurförderzeuge; Begriffe, Kurzzeichen'. Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 5: Bodengeräte der Luftfahrt sind Geräte, die für die besonderen Erfordernisse der Luftfahrt gebaut sind. Zu den Bodengeräten zählen insbesondere: - Schleppgeräte, - Transportgeräte, - Luftfahrzeugbe- und -entladegeräte, - Ver- und Entsorgungsgeräte, - Wartungsgeräte. Siehe UVV 'Luftfahrt' (GUV 5.8). Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 6: Siehe UVV 3.2 'Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge' der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind z.B. Ackerschlepper, land- oder forstwirtschaftliche Anhänger oder Arbeitsgeräte (selbstfahrend, gezogen oder angebaut). Spezialfahrzeuge für den Holztransport auf der Strasse, z.B. Langholzfahrzeuge, sind keine forstwirtschaftlichen Fahrzeuge und fallen daher in den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift. Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 7: Zu Pistenraupen siehe 'Richtlinien für Pistenraupen' (ZH 1/590). Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 8: Siehe UVV 'Schausteller- und Zirkusunternehmen' (VBG 72). Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 9: Siehe kapitel 42 UVV 'Allgemeine Vorschriften' (GUV 0.1). Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 10: Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Fahrzeug erstmals in Verkehr gebracht, wenn es erstmals seiner Bestimmung gemäss verwendet wird. Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 11: Diese Ausnahme vom Geltungsbereich betrifft z.B. Fahrzeuge, die für den Export bestimmt sind und in der Bundesrepublik Deutschland nur vorübergehend zur Überführung in das Ausland in Verkehr gebracht werden.

DocumentType
Standard
PublisherName
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Status
Superseded

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