GUV 6.13 : 1997
Superseded
A superseded Standard is one, which is fully replaced by another Standard, which is a new edition of the same Standard.
12-01-2013
01-10-2002
I Geltungsbereich
II Bau und Ausrüstung
a) Gemeinsame Bestimmungen für Wäschereimaschinen
Wäschereimaschinen im Anwendungsbereich der
Richtlinie 89/392/EWG
Standsicherheit
Kennzeichnung
Sicherung gegen Verbrennungen
Sicherung gegen Zufallen der Trommel- und
Gehäusedeckel
b) Besondere Bestimmungen für Wasch- und
Waschschleudermaschinen
Ablageflächen für Gefässe an Wasch- und
Waschschleudermaschinen
Schutzeinrichtungen an Be- und Entladeöffnungen
Bescheinigung des Herstellers
Öffnungen im Gehäuse
Auslaufen von heisser Waschflotte
Sicherung für das Planfahren
Sicherung gegen unbeabsichtigte Trommelbewegung
Verhinderung von Unwuchten
Trommeldeckel an Waschschleudermaschinen
Verkleidungen an Durchlaufwaschmaschinen
c) Besondere Bestimmungen für Entwässerungspressen
d) Besondere Bestimmungen für Trocknungsmaschinen
ln Heizung
Be- und Entladeöffnungen
e) Zusätzliche Bestimmungen für Wäschereien, die
Putztücher behandeln
Absaugeinrichtungen an Waschmaschinen
f) Zusätzliche Bestimmungen für Wäschereien, die
Krankenhauswäsche behandeln
Kranhenhauswäsche
Geschlossene mechanische oder pneumatische Anlagen
Arbeitsräume
Personenschleusen
Einrichtungen zur Handreinigung und -desinfektion
III Betrieb
a) Gemeinsame Bestimmungen
Sichern gegen unbeabsichtigte Trommelbewegung
Unwuchtschalter
Abstellen von Gefässen mit ätzenden Flüssigkeiten
b) Zusätzliche Bestimmungen für Wäschereien, die
Putztücher behandeln
Behandlung von Putztüchern
c) Zusätzliche Bestimmungen für Wäschereien, die
Krankenhauswäsche behandeln
Waschverfahren und Desinfektion
Umgang mit Krankenhauswäsche
Hygieneplan
Persönliche Schutzausrüstungen
Verhalten beim Verlassen der unreinen Seite
Essen, Trinken, Rauchen
Beschäftigungsbeschränkungen
IV Prüfungen
Regelmässige Prüfungen
Prüfbuch
V Ordnungswidrigkeiten
Vl Inkrafttreten
VlI Besondere Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Stichwortverzeichnis
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für - das Waschen in maschinellen Einrichtungen unter Zuhilfenahme von Wasser, Waschmitteln, Waschhilfsmitteln, Wärme und mechanischer Energie, - das Entwässern in Pressen und Waschschleudermaschinen, - das Schütteln und Trocknen in maschinellen Einrichtungen von Wäsche, Kleidungsstücken und anderen textilen Fertigwaren. Zu kapitel 1: Definitionen der Verfahren und Maschinenausführungen zum Waschen, Entwässern, Schütteln und Trocknen sind in folgenden Normblättern enthalten: DIN 11 905 'Wäscherei- und Chemiereinigungsmaschinen; Waschmaschinen, Begriffe, Maschinenausführungen, Anforderungen' DIN 11 906 'Wäscherei- und Chemischreinigungsmaschinen; Entwässerungsmaschinen, Begriffe, Maschinenausführungen, Anforderungen' DIN 11 907 'Wäscherei- und Chemischreinigungsmaschinen; Trocknungsmaschinen und Schüttelmaschinen, Begriffe, Maschinenausführungen, Anforderungen'. Allgemeine Sicherheitsanforderungen siehe auch: DIN 31 001 Teil 1 'Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder' DIN 31 001 Teil 2 'Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Werkstoffe, Anforderungen, Anwendung'. Das Entwässern mittels Zentrifugen ist in der Unfallverhütungsvorschrift 'Zentrifugen' (GUV 3.16) geregelt. Waschhilfsmittel sind z.B.: Bleichmittel, Weichmacher, Antistatika, Säuren, Laugen u. dgl. Textile Fertigwaren sind entsprechend DIN 60 000 'Textilien; Grundbegriffe' Erzeugnisse, die unter Verwendung von textilen Faserstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten durch Konfektionieren, Aufmachen oder andere Arbeitsgänge in verkaufsgerechtem Zustand zur Weitergabe an den Verarbeiter, den Handel oder den Endverbraucher gebracht werden. Das Waschen, Entwässern und Trocknen von textilen Faserstoffen, z.B. Textilfasern, sowie von Halb- und Textilfabrikaten, z.B. Garne, Gewebebahnen u. dgl., wird in der Unfallverhütungsvorschrift 'Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie (Textilmaschinen)' (VBG 7v) geregelt. Handtuchrollen sind keine Gewebebahnen im Sinne der VBG 7v und zählen somit zum Waschgut, das in Wäschereien behandelt wird.
| DocumentType |
Standard
|
| PublisherName |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
|
| Status |
Superseded
|